Satzung

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Präambel
Aus sprachlichen Gründen wird in der Satzung auf die ausdrückliche Erwähnung des diversen Geschlechts verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen auch für das diverse Geschlecht.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V.“.

2. Die Gesellschaft hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins.

3. Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zweck und Ziele der Gesellschaft

1. Die Deutsche Gesellschaft für Innere Medizin e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Gesellschaft dient der Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gesamtgebiet der Inneren Medizin und ihrer Entwicklung als angewandte Heilkunde. Sie verfolgt diese Ziele insbesondere durch die Vereinigung der auf dem Gebiet der Inneren Medizin tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Ärztinnen und Ärzte, die Veranstaltung einer jährlichen Tagung, die Unterstützung wissenschaftlicher Arbeiten aus ihrem Fachgebiet und die Pflege der Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften des In- und Auslandes. Die Gesellschaft fördert die wissenschaftlich fundierte Fortbildung in Klinik und Praxis.

3. Die Gesellschaft macht sich Pflege und Integration der Spezialgebiete der Inneren Medizin zur ständigen Aufgabe.

4. Die Gesellschaft vertritt die Belange der Inneren Medizin als Wissenschaft gegenüber staatlichen und kommunalen Behörden und Organisationen der ärztlichen Selbstverwaltung.

5. Die Gesellschaft arbeitet eng mit dem Berufsverband Deutscher Internistinnen und Internisten e.V. (BDI) zusammen.
 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft erhalten.

3. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen für Leistungen im Dienste der Gesellschaft begünstigt werden.
 

§ 4 Mitgliedschaft

1. Die Gesellschaft hat ordentliche, korporative und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliches Mitglied kann jede oder jeder in Deutschland oder im Ausland approbierte Ärztin oder Arzt werden, die oder der auf dem Gebiet der Inneren Medizin tätig ist.

3. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern erfolgt auf Antrag in Textform.

4. Juristische Personen können auf Antrag in Textform und mit Zustimmung der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs korporative Mitglieder werden.

5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfordert eine Zweidrittel-Mehrheit.


§ 5 Mitgliedsbeitrag

1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe auf Vorschlag der oder des Vorsitzenden und des Ausschusses von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.

2. Der Beitrag muss spätestens zum 31. März eines jeden Jahres gezahlt werden.

3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
 

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

1. Durch den Tod des Mitgliedes.

2. Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Die Austrittserklärung muss spätestens bis zum 30. September des laufenden Kalenderjahres schriftlich zugegangen sein. Für das laufende Kalenderjahr bleibt die Beitragszahlungspflicht bestehen.

3. Durch Ausschluss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden auf Vorschlag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, wenn ein ordentliches Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung durch eingeschriebenen Brief seinen Beitrag nicht bezahlt hat. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrags bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehen. Erfolgt die Zahlung nachträglich, kann das Mitglied wieder aufgenommen werden, ohne dass es eines Antrages bedarf.

4. Durch Ausschluss durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden nach Anhörung des Ausschusses und der oder des Betroffenen auf Vorschlag der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs, wenn ein Mitglied dem Ansehen der Gesellschaft schadet. Die Verpflichtung zur Zahlung des rückständigen Beitrags bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bestehen
 

§ 7 Organe der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  • der Vorstand,
  • der Ausschuss,
  • die Mitgliederversammlung.
     

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär, die oder der gleichzeitig Schriftführerin oder Schriftführer ist.

2. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch die oder den Vorsitzenden, durch die 1. stellvertretende Vorsitzende oder den 1. stellvertretenden Vorsitzenden und durch die Generalsekretärin oder den Generalsekretär, jeweils in Einzelvertretungsbefugnis, vertreten.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist gehalten, die Kassenführung im Laufe des Jahres zu überprüfen bzw. durch Beauftragte überprüfen zu lassen.

4. Dem erweiterten Vorstand der Gesellschaft gehören an:
die oder der Vorsitzende,
die oder der 1. stellvertretende Vorsitzende,
die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sowie zusätzlich
eine 2. und 3. stellvertretende Vorsitzende oder ein 2. und 3. stellvertretender Vorsitzender und die Kassenführerin oder der Kassenführer.

5. Der erweiterte Vorstand ist für alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

6. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Vorstandsmitglieder werden auf Vorschlag des Ausschusses mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt, die dem Ablauf der vierjährigen Amtszeit vorangeht. Die oder der Vorsitzende ist in dieses Amt nicht wiederholt wählbar; eine Wahl in ein anderes Amt innerhalb des erweiterten Vorstands ist zulässig.

7. Die Ämter der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der Kassenführerin oder des Kassenführers tragen ständigen Charakter; beide sind nach Ablauf der Wahlperiode von vier Jahren wieder wählbar.

8. Die oder der Vorsitzende legt im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand die Richtlinien für die Tätigkeit der Gesellschaft fest. Ihr oder ihm obliegt die Vorbereitung und Leitung der wissenschaftlichen Veranstaltung, insbesondere des Jahreskongresses während ihrer oder seiner Amtszeit, die Einberufung und die Leitung der Vorstands- und Ausschusssitzungen und die Leitung der Mitgliederversammlung.

9. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Geschäfte der Gesellschaft und für die Durchführung der Beschlüsse des Vorstands und des erweiterten Vorstands verantwortlich. Sofern gemäß § 11 eine Geschäftsführerin oder ein Geschäftsführer bestellt ist oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellt sind, wird dieser oder diesem oder diesen die Leitung der Geschäftsstelle der Gesellschaft und die Besorgung ihrer laufenden Geschäfte übertragen.

10. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär sorgt für die Kontinuität der Zielsetzung der Deutschen Gesellschaft für Innere Medizin, insbesondere die Integration der Spezialgebiete in das Gesamtgebiet der Inneren Medizin. Sie oder er befasst sich mit den langfristigen Problemen der Gesellschaft und erarbeitet hierzu Pläne und Lösungsvorschläge. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär vertritt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden die Gesellschaft bei öffentlich-rechtlichen Institutionen, z.B. bei staatlichen und kommunalen Stellen und Organen der ärztlichen Selbstverwaltung. Sie oder er erledigt den Schriftverkehr der Gesellschaft und redigiert die Veröffentlichungen. Sie oder er ist der oder dem Vorsitzenden für die am Ort der Tagung der Gesellschaft erforderlichen organisatorischen Vorbereitungen verantwortlich.

11. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär erhält eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe für die Dauer einer Wahlperiode von vier Jahren vom Vorstand festgelegt wird.

12. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär ist die Pressesprecherin oder der Pressesprecher der Gesellschaft.

13. Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär oder die Geschäftsführerin und/oder der Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerinnen oder die Geschäftsführer gem. § 11 – sofern bestellt – haben über die Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses Niederschriften anzufertigen, die von ihr, ihm bzw. ihnen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Gremiums zuzuleiten sind.

14. Die Kassenführerin oder der Kassenführer hat alljährlich über die Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vermögens der Gesellschaft Rechnung abzulegen. Dabei ist der Nachweis über die Verwendung der Mittel der Gesellschaft im Sinne der §§ 2 und 3 zu führen.

15. Die Abrechnung ist durch eine vereidigte Buchprüferin, Steuerberaterin oder Wirtschaftsprüferin oder einen vereidigten Buchprüfer, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen.
 

§ 9 Der Ausschuss

1. Der Ausschuss ist der Beirat des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

2. Der Ausschuss besteht aus dem erweiterten Vorstand, zwanzig gewählten Mitgliedern der Gesellschaft, den Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Spezialgebiete bzw. Schwerpunkte der Inneren Medizin und der Repräsentantin oder dem Repräsentanten des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten.

3. Er wird durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden in der Regel zweimal im Jahr zu Sitzungen einberufen.

4. Zwanzig Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung unter Berücksichtigung der Spezialgebiete bzw. Schwerpunkte des Faches gewählt. Die Amtszeit dieser zwanzig von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des Ausschusses beträgt vier Jahre. Die ausscheidenden Mitglieder sind für das folgende Jahr nicht wieder wählbar. Die ehemaligen Vorsitzenden der Gesellschaft werden zu den Ausschusssitzungen eingeladen.

5. Die Repräsentantinnen und Repräsentanten der Spezialgebiete bzw. Schwerpunkte der Inneren Medizin und die Repräsentantin oder der Repräsentant des Berufsverbandes Deutscher Internistinnen und Internisten werden von den Gremien der Spezialgebiete bzw. Schwerpunkte bzw. vom Vorstand des BDI vorgeschlagen und vom Vorstand für 4 Jahre berufen. Einzelheiten werden in der Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand sich gibt.
 

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Einmal im Jahr, in der Regel anlässlich der Jahrestagung, findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Zu ihr haben nur die ordentlichen, die korporativen Mitglieder (je 1 Vertreter) und die Ehrenmitglieder der Gesellschaft Zutritt.

2. Die Einberufung der Versammlung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mindestens vier Wochen zuvor. Dabei ist den Mitgliedern die Tagesordnung bekannt zu geben.

3. Die Tagesordnung muss enthalten:
a) Tätigkeitsberichte der oder des Vorsitzenden, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und der Kassenführerin oder des Kassenführers
b) Entlastung des Vorstands
c) Wahlen
d) Verschiedenes.

4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die erforderlichen Wahlen,
b) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes der oder des Vorsitzenden, des Geschäftsberichtes der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs und des Rechnungsberichtes der Kassenführerin oder des Kassenführers,
c) die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführerin und/oder des Geschäftsführers bzw. der Geschäftsführerinnen oder der Geschäftsführer,
d) Beschlussfassung über Anträge,
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung der Gesellschaft,
f) Beschlussfassung über eine Geschäftsordnung und deren Änderung.

5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von der oder dem Vorsitzenden einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Abhaltung einer solchen beschließt oder wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand verlangt.

6. Bei Abstimmungen in der Mitgliederversammlung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert; die Verhandlungsprotokolle sind von der oder dem Vorsitzenden und der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär zu unterzeichnen. Jedem Mitglied der Gesellschaft ist die Einsicht in das Protokoll gestattet.

§ 11 Geschäftsführer/in

1. Die Gesellschaft unterhält eine Geschäftsstelle. Zu ihrer Leitung und für die Durchführung der Geschäfte der Gesellschaft kann eine Geschäftsführerin und/oder ein Geschäftsführer bzw. können mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellt werden. Diese oder dieser hat bzw. diese haben die Stellung einer besonderen Vertreterin oder eines besonderen Vertreters bzw. besonderer Vertreterinnen oder Vertreter gem. § 30 BGB.

2. Die Geschäftsführerin und/ oder der Geschäftsführer wird bzw. die Geschäftsführerinnen oder die Geschäftsführer werden auf Vorschlag des Vorstands von der oder dem Vorsitzenden bestellt.

3. Die Geschäftsführerin und/ oder der Geschäftsführer ist bzw. die Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer sind zu allen Sitzungen des Vorstands, des Ausschusses, der Mitgliederversammlung und der Untergruppierungen der Gesellschaft einzuladen und berechtigt, Anträge zu stellen.

4. Wird eine Geschäftsführerin als Syndikusrechtsanwältin oder wird ein Geschäftsführer als Syndikusrechtsanwalt für die Gesellschaft in rechtlichen Angelegenheiten tätig, handelt sie oder er fachlich unabhängig und weisungsfrei.
 

§ 12 Satzungsänderungen

1. Änderungen der Satzung können von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich spätestens 6 Monate vor der Tagung beim Vorstand beantragt werden, der darüber zu beraten und den Antrag auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu setzen hat. Satzungsänderungen können auch vom Vorstand selbst beantragt werden.

2. Änderungen der Satzung werden von der Mitgliederversammlung beraten und beschlossen, wozu eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
 

§ 13 Auflösung der Gesellschaft

1. Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn dreiviertel der Mitglieder dies beschließen oder die gesetzlich begründete Notwendigkeit besteht.

2. Im Falle der Auflösung wickeln die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und die Generalsekretärin oder der Generalsekretär die Geschäfte ab.

3. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihrer bisherigen Zwecke fällt ihr Vermögen nach Ablauf der in § 51 BGB bezeichneten Sperrfrist dem Deutschen Roten Kreuz, Landesverband Hessen e.V., zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
 

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wiesbaden.


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 15. April 2024

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